VHV Unfall: Kein Mitwirkungsanteil in EXKLUSIV

Bei der VHV müssen Ihre Kunden weder Kleingedrucktes noch Hintertürchen fürchten. Das gilt auch in Sachen Unfallversicherung. Mit unserem Baustein EXKLUSIV verzichten wir vollständig auf die Anrechnung des Mitwirkungsanteils. Ein echtes Plus!
Bei Unfällen mit Vorerkrankungen gilt die Faustregel: „Je geringer der Kraftaufwand war, desto größer ist meist der Mitwirkungsanteil der Vorschädigung anzusetzen.“ Viele Wettbewerber mindern die Invaliditätsleistung, wenn eine bestehende Erkrankung ab 25 Prozent für die Unfallfolgen verantwortlich war. Das Problem: Oft werden Vorerkrankungen erst im Zuge von Unfällen festgestellt.
Die VHV macht den Unterschied
- Bei Unfall KLASSIK-GARANT liegt die Grenze bei 50 Prozent.
- Mit unserem Baustein EXKLUSIV wird der Mitwirkungsanteil überhaupt nicht angerechnet.
Was gilt als "Vorerkrankung"?
Vorerkrankungen, die für die Unfallfolgen mitverantwortlich sind, kommen im Alltag häufig vor. Die folgende Liste zeigt Ihnen einen Auszug:
- Herz-Kreislauf Störungen, Herz-Muskel-Schwäche, Herz-Rhythmus-Störungen
- Alkoholbedingte Vorschädigungen der Organe (bspw. Niere, Leber etc.)
- Macumar-Behandlung (blutverdünnendes Medikament) wird einer Krankheit gleichgesetzt
- Fettsucht
- Künstliche Gelenke
- Diabetes
- Sehnenschäden
Krankheiten, Gebrechen und altersgemäßer Verschleiß im Überblick
Wie grenzen sich Krankheiten von Gebrechen und altersgemäßem Verschleiß ab?
Krankheit:
Als eine Krankheit bezeichnet man eine Störung von Organen mit der Folge von körperlichen, geistigen oder seelischen Veränderungen. Abzustellen ist auf den objektiv vorhandenen ärztlich festzustellenden Körperzustand, unabhängig davon, ob der VN davon Kenntnis besitzt oder sich krank fühlt.
Gebrechen
Unter Gebrechen versteht man einen dauernd abnormen Gesundheitszustand, der eine einwandfreie Ausübung der normalen Körperfunktion nicht mehr zulässt.
Verschleiß
Von Krankheiten und Gebrechen ist der altersentsprechende Verschleiß abzugrenzen. Bei Krankheiten und Gebrechen ist auf den altersentsprechenden Normalzustand abzustellen und nicht auf einen abstrakten Idealzustand. So sind bspw. altersgemäße Adernverkalkung, Osteoporose oder Arthrose keine Krankheit oder Gebrechen. Man unterscheidet altersentsprechenden und belastungsentsprechenden Verschleiß. Gerade die erhöhte Belastung von Gliedmaßen bei bestimmten, sich regelmäßig wiederholenden Tätigkeiten, z. B. der Arm eines Tennisspielers kann zu einem über die Altersnorm hinausgehenden Verschleiß führen.
Auch diesen Verschleiß berücksichtigen die meisten Versicherer leistungskürzend, nicht so die VHV!
Ein anschauliches Beispiel für Ihre Akquise:
In Anlehnung an ein Urteil vom Bundesgerichtshof IV ZR 70/11 mit Urteil aus 2011:
Die versicherte Person führte Elektroarbeiten aus. Durch einen Unfall erlitt der Mann einen Stromschlag und starb elf Tage später. Eine Obduktion ergab als Todesursache ein protrahiertes Herz-Kreislauf-Versagen bei Koronarinsuffizienz. Als älteres Grundleiden stellten die Ärzte eine hochgradig stenosierende Koronarsklerose aller drei Herzgefäße fest. Die Versicherung sah die Herzkrankheit kausal. Streitwert: ca. 250.000 Euro. Mit der VHV Unfall wären Ihre Kunden auch in diesem Fall optimal abgesichert!
Ausnahmefall Schwangerschaft
Eine Schwangerschaft ist weder eine Krankheit noch ein Gebrechen. Das trifft auch dann zu, wenn die Schwangerschaft zu einem Gesundheitszustand führt, der eine von der üblichen Gesundheitsversorgung abweichende Behandlung erfordert. Eine Kürzung von Leistungen, wie zum Beispiel das Krankenhaustagegeld, ist daher nicht möglich. Das gilt unabhängig davon, ob es bei einem vergleichbaren Unfall einer nicht schwangeren versicherten Person zu keiner oder einer kürzeren Behandlung gekommen wäre. Eine Schwangerschaft stellt eine im Versicherungsschutz enthaltene allgemeine Lebenssituation dar.