Neuer Kfz-Tarif für alle privaten Risiken

Im Neu- und Ersatzgeschäft gilt ab 1. Mai 2013 für alle privaten Risiken ein neu kalkulierter Tarif. Bei Pkw werden fachliche Merkmale risikogerechter kombiniert - dadurch können viele Ihrer Kunden von günstigeren Beiträgen profitieren.
Kundenfreundlichere Definition der Familienfahrer
Eine Verbesserung ergibt sich bei der Definition für "Familienfahrer". Ab Mai müssen Kinder des Versicherungsnehmers und/oder seines Partners nicht länger in einer häuslichen Gemeinschaft leben, um als Familienfahrer zu gelten. Dadurch können beispielsweise auch auswärts studierende Kinder weiterhin das Familienauto nutzen.
Wer gilt jetzt als Familienfahrer?
- Der Versicherungsnehmer
- Der (Ehe-)Partner, die Eltern und Geschwister des Versicherungsnehmers, sofern sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
- Die Kinder* des Versicherungsnehmers oder seines Partners, auch wenn keine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht
*auch aus amtlich bestätigter Adoption oder Pflegschaft
NEU: Tarifierung von Quads
Bislang galt:
- Quads mit einer Leistung von mehr als 4 bis 15 kW und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h wurden als Quads zugelassen und unter WKZ 031 geschlüsselt.
- Quads über 15 kW und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h wurden generell als landwirtschaftliche Zugmaschine zugelassen und unter WKZ 451/452 geschlüsselt.
Ab 01.05.2013 gilt:
- Quads werden unabhängig von ihrer Leistung und gegebenenfalls abweichend von der Zulassung immer in WKZ 031 tarifiert.
- Bei der eVB-Ausgabe bleibt alles beim Alten. Es werden weiterhin unterschiedliche eVB für die Fahrzeuge bis 15 kW und ab 16 kW ausgestellt.
Quads: Änderungen im Überblick
Quads | WKZ-Zuordnung ALT | WKZ-Zuordnung NEU | Zulassung (eVB) als |
---|---|---|---|
5 bis 15 kW | 031 | 031 | Quad |
ab 16 kW | 451/452 | 031 | Landwirtsch. Zugmaschine |
Für die Tarifierung der WKZ 031 sind jetzt zusätzlich die Angaben zur Antriebsart und zur Betriebsausgabe erforderlich.
Leichtkrafträder: Änderungen bei den WKZ und der Tarifierung
Durch Änderungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entfallen die bisherigen Wagniskennziffern 016, 018, 026 und 028. Diese werden ersetzt durch die neuen WKZ 014 und 024. Für die Tarifierung ist jetzt die Angabe der Geburtsjahre des jüngsten und des ältesten Nutzers erforderlich. Dies gilt auch für die Tarifierung von Krafträdern, Trikes, Quads und Wohnmobilen.
Die Hintergründe:
- Bereits zum 19.1.2013 ist mit der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die bislang erforderliche Drosselung von Leichtkrafträdern und -rollern auf eine bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei Fahrerlaubnisinhabern unter 18 Jahren (§ 6 Abs. 2 S. 3 FeV) entfallen. 16- und 17-jährige Inhaber der Fahrerlaubnisklasse A1 dürfen danach dieselben (ungedrosselten) Leichtkrafträder/-roller führen, wie die Älteren.
- Die bisherige Unterscheidung der Wagniskennziffern WKZ 016 und 018 für Leichtkraftroller sowie WKZ 026 und 028 für Leichtkrafträder ist damit obsolet.
Änderungen im Rabattschutz
Eine Neuerung gibt es auch bei den Zuschlägen für den Rabattschutz. Hier wird nicht mehr nach dem Alter der Nutzer unterschieden. Aber: Die Zuschläge für KH und VK sind unterschiedlich.
Rabattschutz: Das ist neu!
Neu | Alt (Nutzer >=23) | Alt (Nutzer < 23) | |
---|---|---|---|
KH | 26 | 15 | 20 |
VK | 22 | 15 | 20 |
Neue Annahmerichtlinien
Auch die Annahmerichtlinien werden zum 01.05.2013 angepasst: Für Pkw mit einem aktuellen Wert (Zeitwert) über 130.000 EUR (vorher 100.000 EUR) und/oder einer Motorleistung ab 300 kW besteht in der Kaskoversicherung Anfragepflicht.
ACHTUNG:
Die Verbraucherinformation Stand 04/2012 gilt unverändert weiter.