Versichererwechsel: Auf die VHV ist Verlass

Die VHV lässt Ihre Kunden nicht im Regen stehen. Bei unklarer Beweislage über den Zeitpunkt des Schadeneintritts wird der Schaden reguliert. Damit machen wir den Unterschied. Viele Versicherer stellen sich nach einem Wechsel quer, wie ein vor kurzem veröffentlichtes Urteil des OLG Celle zeigt.
Nachteil für den Kunden: Die Entscheidung des Gerichts
Derzeit sorgt ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Mai 2012
(Az.: 8 U 213/11) für Aufsehen. Demnach hat ein Versicherungsnehmer bei einem Leitungswasserschaden keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung, wenn er nicht nachweisen kann, wann genau der Schaden eingetreten ist.
Der Fall: Beide Versicherer lehnen Leistung ab
Ein Versicherungsnehmer meldet kurz nach dem Wechsel zu einem neuen Versicherer einen Leitungswasserschaden. Der neue Versicherer stellt fest, dass der Schaden noch während der Vertragslaufzeit beim alten Versicherer eingetreten ist und lehnt die Leistung ab. Der alte Versicherer bestreitet das und beharrt auf eine Feststellung durch einen Sachverständigen. Doch keiner der Sachverständigen kann feststellen, wann genau der Schaden eingetreten ist. Die Konsequenz: Auch der alte Versicherer lehnt die Leistung ab. Der Versicherungsnehmer ist daraufhin vor Gericht gegangen.
Mehr zum Thema: GDV fordert ununterbrochenen Versicherungsschutz
Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, GDV, hat Stellung zu dem Thema bezogen. Die VHV setzt diese Empfehlungen bereits voll und ganz um. Im GDV-Handbuch der Sachversicherung heißt es dazu:
„Zweifel bei der Zuständigkeit für die Schadenfeststellung sollen nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. Insbesondere in der Leitungswasserversicherung kann sich beim Versichererwechsel die Frage ergeben, wann der Schaden eingetreten und welcher Versicherer leistungspflichtig ist. Es empfiehlt sich, dass der Versicherer, in dessen Vertragslaufzeit die Schadenmeldung fällt, sich mit der Schadenfeststellung (Schadenminderung, -ursache, -zeitpunkt und -höhe) befasst. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen jeweils klar feststellen lässt, wann der Rohrbruchschaden und der Durchnässungsschaden eingetreten sind, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der jeweilige Schadeneintritt fällt. Ansonsten verbleibt es bei der Leistungspflicht desjenigen Versicherers, in dessen Vertragslaufzeit die Schadenmeldung fällt.“
(Quelle: GDV Handbuch der Sachversicherung Band 1, Teil D, I Allgemeines Nr. 5, Sonderfälle der Schadenbearbeitung)
Perfektes Argument für Ihre Akquise: Die VHV lässt Ihre Kunden nicht im Stich
Auf die VHV Versicherungen können sich Ihre Kunden verlassen!
- Den vom GDV vorgeschlagenen Lösungsweg haben wir bereits in der Vergangenheit verfolgt und werden dieses auch in der Zukunft tun.
- Egal ob es sich um Schadenregulierungen der privaten Sachversicherungen, der Sachversicherungen von Firmen oder privaten Haftpflicht- und Unfallversicherungen handelt: Wir sind für Ihre Kunden da und leisten selbstverständlich.