VHV INFORMIERT ZU CORONA
Der Lockdown des öffentlichen Lebens trifft auch viele Vertriebspartner und Kunden. Der Vertriebsvorstand der VHV Allgemeine Versicherung AG, Dr. Angelo O. Rohlfs, erklärt wie die VHV Sie unterstützt. Zukünftig finden Sie auch hier weitere aktuelle Infos.
Auch in der Krise bleiben wir Ihr verlässlicher Partner in Zusammenarbeit und Schadenregulierung
Die Bundes- und Landesregierungen haben eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen erlassen, die die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID19-Pandemie lindern sollen. Hierzu gehört unter anderem das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, das Sie hier finden.
Die gesetzlichen Auswirkungen auf Versicherungsverträge haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt.
Beitrag / sog. Leistungsverweigerungsrecht
Wenn Ihre Kunden von der COVID19-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind, gibt das Gesetz ihnen derzeit die Möglichkeit, die Zahlung von Versicherungsprämien bis zum 30. Juni 2020 aufzuschieben.
Dies gilt derzeit für alle Pflichtversicherungen, die Sie hier finden. Berechtigt sind:
- Verbraucher, wenn die Zahlung der Prämie ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Lebensunterhalts oder das seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht leistbar ist, sowie
- Kleinstunternehmen (Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz bis 2 Mio. EUR), wenn die Zahlung der Prämie nicht erbringbar oder ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs nicht möglich.
Vertrag
Der Bestand des Vertrages wird durch die aufgeschobene Zahlung nicht beeinträchtigt.
Kündigung
Macht der Kunde von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch, kommt er mit seiner Verpflichtung zur Prämienzahlung bis zum 30. Juni 2020 nicht in Verzug. Der Vertrag kann nicht gekündigt werden.
Wir haben als Versicherer aber das Recht, die ausstehenden Prämien bereits vor dem 30. Juni 2020 anzumahnen und eine Kündigung für den Fall anzudrohen, dass diese nicht unverzüglich nach Ende der Frist gezahlt werden würde. Einzelfallregelungen in Sonderfällen wollen wir bedarfsweise gern partnerschaftlich mit Ihnen vereinbaren
Versicherungsleistung
Selbstverständlich regulieren wir auch bei aufgeschobener Prämienzahlung wie gewohnt kompetent.
Trotz allem sind natürlich die üblichen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag einzuhalten. Beispielsweise sind bei Betriebsschließungsversicherungen Schadenminderungsobliegenheiten zu beachten, wenn öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche bestehen. Auch die Obliegenheit zur rechtzeitigen Stellung von Insolvenzanträgen wird nicht beeinträchtigt; allerdings ist diese mit diesem Gesetz derzeit bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Wir stehen auch in diesen Zeiten klar an Ihrer Seite und der unserer gemeinsamen Kunden. Unser Ziel ist es, dass die wirtschaftlichen Folgen für unsere gemeinsamen Kunden und Sie überschaubar bleiben.
Wir haben unseren Kunden und Ihnen ein Leistungsversprechen gegeben, das wir einlösen. Wir werden verlässlich regulieren, wie es unsere Kunden und Sie von uns kennen und gewohnt sind. Darüber hinaus prüfen wir gern einzelfallbezogen, wie wir unabhängig vom konkreten Versicherungsschutz unterstützen können. Diese Zusage gilt für Pflichtversicherungsverträge und auch für Nicht-Pflichtversicherungsverträge.
Bei Bedarf wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Email an die Ihnen bekannten Ansprechpartner.
Zu der aktuellen Berichterstattung hinsichtlich des Umgangs der Kfz-Versicherer mit möglicherweise pandemiebedingten rückläufigen Schäden, bitten wir um Verständnis, dass wir dazu zum jetzigen Zeitpunkt keine pauschalen Aussagen machen. Wir haben es aktuell mit einer sehr dynamischen Entwicklung zu tun, deren weiterer Verlauf heute noch nicht seriös vollumfänglich abschätzbar ist. Selbstverständlich werden wir zum Jahresende prüfen, welche pandemiebedingten Auswirkungen sich auf die Kfz-Versicherung ergeben und inwieweit wir unsere Kunden an einer möglichen positiven Entwicklung angemessen beteiligen können.
Vermittler als Unternehmer – Thema Finanzhilfen
Die COVID19-Pandemie ist für uns alle eine ungeahnte wirtschaftliche Herausforderung. Bundes- und Landesregierungen haben nun Hilfsfonds aufgelegt, um in Not geratenen Unternehmen Soforthilfen zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen gewähren zu können. Bund, Länder und Kommunen unterstützen auf verschiedenste Art und Weise, die wichtigen Links und Informationen finden Sie im Folgenden.
Informationen des BMWi
Das Bundesministerium für Wirtschaft hat die wichtigsten Inhalte zu der Frage „Wer kann wo einen Antrag stellen?“ zusammengefasst dargestellt. Diese finden Sie unter diesem Link des BMWi, sowie im Folgenden:
Antragsberechtigte
Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
Umfang der Soforthilfe
Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise
Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
Auszahlung über die Länder
Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen.
Unbürokratisches Antragsverfahren
Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein - Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.
Antrags- und Auszahlungsfrist
Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz
Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
Weitere Informationen für Sie zusammengestellt
Informationen zu Ansprechpartnern
Kurzarbeit
Kurzarbeitergeld für Ihre Mitarbeiter können Sie beantragen bei den für Sie zuständigen Arbeitsämtern. Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Gewerbliche Mieter
Auch für gewerbliche Mieter gilt eine Erleichterung, ihnen darf zunächst trotz fehlender Mietzahlung nicht gekündigt werden. Dies ist geregelt im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht , Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz.
Weitere Fördermöglichkeiten
Wir haben für Sie eine Auswahl an weiteren Erleichterungen und Fördermöglichkeiten zusammengestellt.
- Entschädigungen für Selbständige bei Quarantäne wegen eigener Erkrankung werden über die in diesem Schreiben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung KBV genannten Stellen beantragt.
- Steuerliche Hilfen wie z.B. Steuerstunden für Unternehmen und Beschäftigte erläutert das BMF hier.
- Eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen kann über die jeweiligen Krankenkassen beantragt werden. Die Vorgaben sind bei der IHK München beschrieben, Sie finden sie zudem bei den zuständigen Krankenkassen.
Services und Hilfestellungen
Wir stehen alle vor großen Veränderungen. Digitale Tools helfen Ihnen aber dabei, die Situation zu meistern.
Hier finden Sie digitale Vertriebsunterstützung
Onlineberatung
Mit der Onlineberatung bieten Sie Ihren Kunden digitalen, aber dennoch persönlichen Kontakt. Es sind keine Downloads notwendig. Die Onlineberatung funktioniert in Ihrem Browser.
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Jetzt informierenAnmeldung Vermittlersuche
Profitieren Sie auch von unseren Onlinebesuchern. Auf unserer Internetseite für Endkunden www.vhv.de können Sie sich mit einer Visitenkarte als Ansprechpartner vor Ort vorstellen.
Jetzt informierenDigitales Weiterbildungsangebot
Das Weiterbildungsangebot der VHV-Akademie haben wir für Sie aktuell digital vergrößert. Unter anderem können Sie an den diversen Webinaren des Rechtsexperten Stephan Michaelis teilnehmen.
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